Aktuelles: Allgemeines Zivilrecht

Aufklärungspflicht bei einem minderjährigen Patient

Aufklärungspflicht bei einem minderjährigen Patient

Eine vierzehnjährige Patientin litt unter einer Adoleszenzskoliose und musste operiert
werden. Vor dem Eingriff wurden die Eltern in mehreren Gesprächen u.a. über das Risiko
einer Nervenverletzung sowie einer Querschnittlähmung aufgeklärt. Der Hinweis auf eine
mögliche Falschbildung der Gelenke, Verwachsungen im Brustraum und eine Instabilität der
Rippen unterblieb jedoch. Bei diesen Gesprächen war die Patientin ebenfalls anwesend. Sie
unterschrieb ebenfalls das Formular über die durchgeführte Aufklärung. Bei der Operation
kam es infolge einer Einblutung in dem Rückenmarkskanal zu einer Querschnittlähmung der
Patientin. Nach dem Eingriff kam es zu einer Falschbildung der Gelenke, Verwachsungen im
Brustraum und eine Instabilität der Rippen. Die Patientin verklagte daraufhin die Klinik auf
Schmerzensgeld. Diese weigerte sich zu zahlen, weil sie die Eltern umfassend aufgeklärt
habe. Dieser Ansicht schlossen sich das Landgericht München und das Oberlandesgericht
München als Berufungsinstanz an. Zunächst einmal seien die Eltern des Kindes als
Aufklärungsadressat anzusehen gewesen. Darüber hinaus sei es ausreichend gewesen, die
Eltern auf das Risiko einer Querschnittlähmung hinzuweisen, weil die verschwiegenen
Risiken demgegenüber nicht wesentlich ins Gewicht fielen. Hiergegen legte die Patientin
Revision ein. Sie ist der Ansicht, dass die Aufklärung bereits deshalb nicht ordnungsgemäßerfolgt sei, weil die Ärzte nicht sie selbst, sondern ihre Eltern als Aufklärungsadressaten
angesehen hätten.

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidungen auf und verwies die Sache zurück an dieVorinstanz. Hierzu stellt er erst einmal fest, dass die Ärzte sich hier aufgrund des Alters der
Patientin in erster Linie an die Eltern hätten wenden dürfen. Zwar habe auch ein
minderjähriger Patient, der über eine ausreichende Urteilsfähigkeit verfüge, ein Recht auf
Aufklärung, um von seinem Vetorecht Gebrauch machen zu können. Hierzu sei die Patientin
aufgrund ihrer Anwesenheit bei den Gesprächen und dem Leisten ihrer Unterschrift in derLage gewesen. Gleichwohl halte die Entscheidung einer revisionsrechtlichen Überprüfungnicht stand, weil die Ärzte nicht über die Möglichkeit der Bildung von Verwachsungen, einer
Falschbildung der Gelenke und eine Instabilität der Gelenke hingewiesen hätten. Sie
müssten auch auf weniger schwerwiegende Risiken aufmerksam machen, wenn dieses dem
Eingriff speziell anhafte, es für einen Laien überraschend sei und dadurch die Lebensführung
der Patientin erheblich beeinträchtigt werde. Dies sei vorliegend zu bejahen.

BGH vom 10.10.2006, Az. VI ZR 74/05

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