Einsatz der Altersvorsorge bei Eltern im Pflegeheim

Einsatz der Altersvorsorge bei Eltern im Pflegeheim

Das Sozialamt musste für die Zeit vom 01.12.2001 bis zum 30.06.2002 für die Unterbringung
der Mutter anteilig die Hilfe zur Pflege in Höhe von insgesamt 4.680 € bezahlen, weil die
Einkünfte der Mutter aus Altersrente, Witwenrente und Pflegeversicherung nicht ausreichten.
Nachdem die Mutter hierfür Sozialhilfe beantragt hatte, wandte sich dieses an den im Jahre
1955 geborenen Sohn. Weil dieser aufgrund seines Einkommens von 2.602,33 Euro netto
während des Sozialhilfebezuges und nachfolgend von 1.337,43 Euro nicht leistungsfähig
war, verlangte das Sozialamt die Verwertung seines Vermögens. Dieses setzte sich aus dem
Rückkaufswert zweier Lebensversicherungen, aus zwei Girokonten, Wertpapieren, Gold und
Schmuck mit einer Gesamthöhe von 113.400,96 Euro zusammen. Der Sohn wohnte zur
Miete und war ledig sowie kinderlos. Das Amtsgericht Dillingen gab zunächst der Klage statt.
Das im Wege der Berufung angerufene Oberlandesgericht München wies die Klage ab.
Hiergegen legte der Sozialhilfeträger Revision ein.

Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Sozialhilfeträgers zurück. Dieser könne den
Sohn nicht nach § 1601 BGB, § 94 Abs. 1 SGB XII aus übergeleitetem Recht in Anspruch
nehmen. Zwar sei der Sohn gegenüber der Mutter dem Grunde unterhaltspflichtig im Sinne
des § 1601 BGB. Gleichwohl sei er aufgrund seiner Einkommens- und
Vermögensverhältnisse nicht als leistungsfähig anzusehen. Die Verpflichtung zur Zahlung
des Verwandtschaftsunterhaltes finde nämlich nach § 1603 BGB dort seine Grenze, wo der
angemessene Unterhalt des Unterhaltsverpflichteten selber gefährdet werde. Dieser habe
auch das Recht, sich eine angemessene Altersvorsorge zu bilden. Das gelte jedenfalls im
Bereich des Elternunterhaltes. Er brauche nicht im Kauf zu nehmen, dass er später selbst
auf Unterhaltsansprüche bzw. staatliche Förderung angewiesen sei. Der Sohn brauche sich
daher nicht mit der Absicherung durch die gesetzliche Rentenversicherung zufrieden geben,
sondern dürfe sich eine zusätzliche Altersvorsorge aufbauen. Dieses erstrecke sich neben
Beiträgen für eine Lebensversicherung auch auf Sparvermögen und sonstige
Kapitalanlagen.

BGH vom 30.08.2006, Az. XII ZR 98/04