Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Beschädigung seines PKW
Eine Malerin arbeitete für eine Leiharbeitsfirma und wurde sowohl für diese Firma selbst als
auch im Rahmen der Arbeitsüberlassung im gesamten Bundesgebiet eingesetzt. Nach ihrer
Darstellung sei sie von Ihrem Chef angewiesen worden, eine bestimmte Baustelle mit ihrem
eigenen PKW aufzusuchen. Auf der Fahrt zur Baustelle erlitt sie mit ihrem Wagen einen
Verkehrsunfall. Dies geschah dadurch, dass ein bereits vor Fahrtantritt stark poröser Reifen
geplatzt war. Die Arbeitnehmerin nahm daraufhin ihren Arbeitgeber für den Ersatz der
Reparatur des Fahrzeugs in Anspruch. Dieser weigerte sich dafür aufzukommen. Sowohl
das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf als Berufungsinstanz
wiesen die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf begründete das damit, dass ein
Anspruch bereits daran scheitere, dass die Reifen eine starke Vorbeschädigung
aufgewiesen hätten. Insofern könne dahinstehen, ob die Fahrt mit dem eigenen PKW
aufgrund einer Anweisung durch den Vorgesetzten erfolgt sei oder nicht.
Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung auf. Die Vorinstanz müsse noch klären, ob
der Vorgesetzte die betreffende Weisung erteilt habe. In diesem Fall müsse der Arbeitgeber
den Schaden am Fahrzeug ersetzen. Dem Arbeitnehmer stehe in entsprechender
Anwendung des § 670 BGB immer dann Schadensersatz für die Beschädigung seines PKW
zu, wenn der Unfall dem betrieblichen und nicht dem privaten Bereich zuzuordnen sei.
Entscheidend sei lediglich, ob das Fahrzeug im Betätigungsbereich des Arbeitgebers
eingesetzt worden sei. Hierfür reiche das Erteilen der Weisung aus. In diesem Fall sei
generell unerheblich, ob das Fahrzeug Vorschäden aufgewiesen habe.
BAG vom 23.11.2006, 8 AZR 701/05