Verdeckte Online-Durchsuchung vom eigenen PC
Der Generalbundesanwalt führte ein Ermittlungsverfahren durch, in dem er u.a. einen
Beschuldigten der Gründung einer terroristischen Vereinigung und anderer Straftaten
bezichtigte. Um diesen Vorwurf zu erhärten, beantragte er beim Ermittlungsrichter des
Bundesgerichtshofes, dass er bei dem Betroffenen die Online-Durchsuchung seines
Computers und die Beschlagnahme der auf der Festplatte bzw. im Arbeitsspeicher
gespeicherten Daten anordnen soll. Dabei sollte den Ermittlungsbehörden gestattet werden,
dies heimlich mittels eines übers Internet zugespielten Ausspähprogramms zu erledigen,
ohne den Beschuldigten hierüber zu informieren. Dies begründete er dahingehend, dass es
nach dem derzeitigen Ermittlungsstand naheliegend sei, dass dort verfahrensrelevante
Informationen abgespeichert worden seien. Nachdem der Ermittlungsrichter dies abgelehnt
hatte, legte er über diesen Beschluss beim Beschwerde nach § 304 StPO ein.
Der Bundesgerichtshof verwarf die Beschwerde des Generalbundesanwaltes. Sie sei
unbegründet, weil die Durchführung einer derartigen Online-Durchsuchung gegen geltendes
Recht verstoße. Sie werde vor allem nicht durch § 102 StPO gedeckt. Aus dieser Vorschrift
ergebe sich, dass Durchsuchungen bei einem Verdächtigen nicht heimlich durchgeführt
werden dürften. Der Beschuldigte habe u.a. das Recht bei einer Durchsuchung anwesend zu
sein und dürfe auch Zeugen hinzuziehen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass andere
heimlich durchführbare Ermittlungsmaßnahmen wie eine Telefonüberwachung nur unter
wesentlich engeren Voraussetzungen wie dem Bestehen eines bloßen Anfangsverdachtes
einer beliebigen Straftat zulässig seien. Diese Beschränkung ergebe sich daraus, dass durch
verdeckte Maßnahmen gravierend in die Grundrechte des Betroffenen eingriffen werde. Aus
diesem Grunde ist auch die im Bundesinnenministerium erwogene Schaffung einer
gesetzlichen Grundlage sowie die dem nordrhein-westfälischen Verfassungsschutz bereits
erlaubte Online-Durchsuchung nach Ansicht des Verfassers Herrn Assessor jur. Harald
Büring – sehr bedenklich, zumal sie eine zügellose Ausspähung von Bürgern ermöglicht.
BGH vom 31.01.2007, Az. StB 18/06