Augenblicksversagen

Verkehrsrecht+++ Augenblicksversagen +++
OLG Düsseldorf – AG Düsseldorf
14.3.2015
IV-1 RBs 183/13

Der Ausdruck „Augenblicksversagen“ beschreibt nur den Umstand, dass der Handelnde für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Dieser Umstand allein ist kein ausreichender Grund, den Schuldvorwurf herabzustufen, wenn die objektiven Merkmale der
groben Verletzung gegeben sind. Eine Vielzahl der Fälle unbewusster Fahrlässigkeit, insbesondere bei Regelverstößen im Straßenverkehr, beruht gerade darauf, dass der Handelnde für eine kurze Zeit unaufmerksam ist und das an ihn gerichtete Ge- oder Verbot übersieht. Vielmehr müssen weitere, in der Person des Handelnden liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen.

StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, § 49 Abs. 3 Nr. 2
StVG §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2a Satz 1