Auslegung eines Interessenausgleichs; Aufrechnung als Anerkenntnis?

+++ Auslegung eines Interessenausgleichs; Aufrechnung als Anerkenntnis? +++
LAG Berlin-Brandenburg – ArbG Potsdam
4.6.2010
13 Sa 832/10

Auslegung eines Interessenausgleichs; Aufrechnung als Anerkenntnis?

Gibt ein Schuldner eine Aufrechnungserklärung ab, erklärt er damit, dass er vom Bestehen der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, ausgeht, da ansonsten die Aufrechnung unwirksam wäre. Er will damit nur für den Fall der Wirksamkeit der Forderung, gegen die aufgerechnet

wird, seine Erklärung abgeben. In diesem Fall liegt grundsätzlich ein konstitutives Schuldanerkenntnis nicht vor.

BetrVG §§ 111, 112
BGB §§ 780, 781