Klausel über pauschale Vergütung bei Kündigung eines Werkvertrages

Klausel über pauschale Vergütung bei Kündigung eines Werkvertrages

Eine Bauunternehmerin wurde mit der Errichtung eines schlüsselfertigen Fertighauses
beauftragt. Sie sandte eine Baubeschreibung der Garage an den Bauherrn, der diese
unterschrieben zurückschickte und die erste Rate zahlte. Die Bauunternehmerin
veranschlagte für anschließende Ausstattungswünsche zusätzliche Kosten in Höhe von

42.220 Euro. Der Bauherr war nicht bereit, hierfür ein zusätzliches Honorar zu zahlen. Er war
der Ansicht, dass die gewünschte Ausstattung in der vertraglich geschuldeten Leistung
enthalten sei. Aufgrund dieser Meinungsverschiedenheit erklärte der Bauherr die Anfechtung
des Vertrages und kündigte ihn hilfsweise fristlos. Die Bauherrin verlangte nunmehr Zahlung
von 10% der Vergütung abzüglich der ersten Rate. Sie berief sich auf folgende Klausel:
„Erfolgt eine Kündigung gleich aus welchem Grund, ohne dass sie von W. Haus (=
Bauherrin) zu vertreten ist, hat W. Haus das Recht, eine pauschale Vergütung bzw. einen
pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % des zur Zeit der Kündigung vereinbarten
Gesamtpreises zu verlangen, sofern nicht der Bauherr oder W. Haus im Einzelfall andere
Nachweise erbringen“.
Der Bundesgerichtshof entschied in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dass der Bauherr
den verlangten pauschalisierten Schadensersatz zu zahlen hat. Es handele sich bei dieser
Vereinbarung um einen Werkvertrag, an den auch der Bauherr gebunden gewesen sei. Die
vorgenommene Pauschalisierung in Höhe von 10% des Schadens sei auch in
entsprechender Anwendung des § 308 Nr. 7a BGB nicht als unangemessen anzusehen. Es
liege keine überzogene Abweichung von dem vor, was der Unternehmer nach § 649 BGB
beanspruchen dürfe. Hierzu zählten neben den bereits geleisteten Personal- und
Sachkosten auch den kalkulierten Gewinn und die Gemeinkosten.

BGH vom 27.04.2006, Az. VII ZR 175/05