Ausschluss von zusätzlichen Kosten für auswärtigen Rechtsanwalt bei PKH
Ein Mitarbeiter führte vor einem Arbeitsgericht einen Prozess gegen seinen Arbeitgeber und
ließ sich durch einen Rechtsanwalt vertreten. Dieser hatte nicht am Gerichtsort, sondern
vielmehr am seinem Wohnort seine Kanzlei. Aufgrund seiner Mittellosigkeit beantragte der
Mandant Prozesskostenhilfe. Das Arbeitsgericht sprach ihm Prozesskostenhilfe zu und
ordnete ihm wunschgemäß diesen Rechtsanwalt bei. Es entschied allerdings, dass die
Reisekosten für den Rechtsanwalt nicht erstattet würden und dem Anwalt auch kein
Abwesenheitsgeld gezahlt werde. Hiergegen war der Arbeitnehmer jedoch nicht
einverstanden und legte sofortige Beschwerde beim Landesarbeitsgericht ein.
Das hessische Landesarbeitsgericht wies die Beschwerde des Betroffenen zurück. Es
müsse beachtet werden, dass im Zivilprozess nach § 121 Abs. 3 ZPO durch die Beiordnung
eines nicht beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwaltes keine Mehrkosten entstehen
dürfe. Diese Regelung müsse im arbeitsgerichtlichen Verfahren entsprechend angewendet
werden. Die Nichterstattung der Reisekosten des Rechtsanwaltes sei nur dann unzulässig,
wenn sich der Betroffene aus besonderen Gründen nicht mit der Beiordnung eines
Rechtsanwaltes am Prozessort begnügen müsse, sondern einen Anspruch auf die
zusätzliche Beiordnung eines Verkehrsanwaltes am Wohnort habe. Dies könne sich auch
aus der großen räumlichen Entfernung zum Prozessordnung ergeben. Eine hinreichend
große Entfernung liege vor, wenn der Mandant eine mehrstündige Fahrt zum Prozessort auf
sich nehmen müsse. Hiervon könne im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, wo der
Arbeitnehmer lediglich eine Stunde unterwegs gewesen sei und die Fahrkarte lediglich 10
Euro gekostet habe.
Hessisches LAG vom 06.12.2006, Az. 2 Ta 584/06