Außerordentliche Kündigung bei ordentlicher Unkündbarkeit

Außerordentliche Kündigung bei ordentlicher Unkündbarkeit

Eine Mitarbeiterin wurde bereits seit vielen Jahren als Mitarbeiterin im Sozialdienst eines
Krankenhauses im öffentlichen Dienstes beschäftigt. Die ordentliche Kündigung war nach
dem BAT ausgeschlossen. Im Laufe der Zeit häuften sich die Beschwerden über ihre arbeit.
So sagte sie etwa zu, sich um alle Angelegenheiten zu kümmern, die mit der Verlegung
eines Patienten zu kümmern, wie etwa eine Kostenzusage einzuholen. In Wirklichkeit kam
sie dem jedoch nicht nach. Auch in anderen Fällen hielt sie gemachte Zusagen nicht ein.
Dies führte u.a. dazu, dass andere Patienten erst Monate später mit ihrer Reha-Behandlung
beginnen konnten und Patienten wegen unbearbeiteter Anträge auf die Durchführung einer
Reha- Maßnahme entlassen werden mussten und auf Zuzahlungen seitens ihrer
Krankenkassen verzichten mussten. Sie führte ebenfalls keine ordentlichen
Dokumentationen und buchte sich an neun Arbeitstagen nicht in das elektronische
Zeiterfassungssystem ein. Teilweise begann sie ihren Dienst erst nach Beginn der
Kernarbeitszeit. Wegen dieser Verstöße wurde sie auch mehrfach abgemahnt. Der
Arbeitgeber entschloss sich zur fristlosen Kündigung.

Das Landesarbeitsgericht Köln stellte fest, dass die fristlose Kündigung entgegen der Ansicht
der Vorinstanz wirksam ausgesprochen worden ist. Auch im Falle des Ausschlusses einer
ordentlichen Kündigung gebe es die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung, sofern
ein entsprechender wichtiger Grund vorliege. Allerdings müsse beachtet werden, dass in
einem solchen Falle eine fristlose Kündigung nur ausgesprochen werden dürfe, wenn
wirklich ein wichtiger Grund vorliege. Um dies zu beurteilen, seien strenge Maßstäbe
anzulegen. Aufgrund der zahlreichen und gravierenden Pflichtverstöße der Mitarbeiterin sei
vorliegend ein wichtiger Grund gegeben.

LAG Köln vom 30.10.2006, 14 Sa 158/06