Hinderungsgrund bei Versäumnisurteil

Hinderungsgrund bei Versäumnisurteil

Nachdem der Kläger in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht erschienen und die Klage
abgewiesen worden war, wurde er aufgrund seines Einspruches persönlich zu einer weiteren
mündlichen Verhandlung geladen. Hierzu kam er ebenfalls nicht. Kurz vor dem Termin wies
er in einem Telefonat darauf hin, dass er heute nicht erscheinen werde. Daraufhin wurde
sein Einspruch durch das Arbeitsgericht Köln endgültig verworfen. Hiergegen legte der
Kläger Berufung ein. Diese wurde dahingehend begründet, dass der Kläger gesundheitlich
beeinträchtigt gewesen sei und seine Handakten nicht gefunden habe. Nachfolgend trug er
vor, er habe an einer Infektion der oberen Atemwege gelitten.

Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Berufung des Arbeitnehmers zurück. Er habe
keinerlei Gründe vorgetragen, die ein Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung
rechtfertigen würden. Hierzu müsse schon eine ernsthafte Erkrankung vorliegen. Diese
müsse dem Gericht so frühzeitig wie möglich mitgeteilt werden. Dies sei jedoch nicht
geschehen. Selbst die nachträglich vorgetragenen Gründe seien nicht hinreichend
substanziiert. Der Begriff einer gesundheitlichen Beeinträchtigung sei viel zu vage und sei
daher auch nicht durch das Gericht verifizierbar. Das gelte auch für die behauptete Infektion
der oberen Atemwege, hinter der sich normalerweise lediglich ein Schnupfen verberge. Die
Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reiche nicht aus.

LAG Köln vom 02.06.2006, Az. 4 (2) Sa 309/06