Verlagerung von Arbeitsplatz im gleichen Ort

Verlagerung von Arbeitsplatz im gleichen Ort

Ein Versicherungsunternehmen beschäftigte in einem Betrieb ungefähr 3.600 Mitarbeitern.
Sie verlegte wegen Baumaßnahmen zwei Abteilungen mit 174 Angestellten vorübergehend
für die Dauer von mehr als einem Monat in ein anderes Betriebsgebäude. Dieses befand
sich 3 km weit entfernt. Die Tätigkeit als solche sowie die organisatorischen Strukturen
änderten sich nicht. Die Mitarbeiter wurden allerdings in kleineren Büros untergebracht, die
Einkaufsmöglichkeiten waren nicht mehr so gut und die Anfahrtswege veränderten sich für
viele Mitarbeiter. Die mehrmonatige Verlagerung ist mittlerweile wieder abgeschlossen. Der
Betriebsrat ist der Ansicht, dass der Arbeitgeber zuvor die Zustimmung des Betriebsrates
hätte einholen müssen, weil es sich um eine Versetzung gehandelt habe.

Das Bundesarbeitsgericht entschied in letzter Instanz, dass kein Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrates gem. § 99 Abs. 1 BetrVG bestanden habe. Es handele sich bei der
Verlagerung um keine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG. Dies ergebe sich
daraus, dass sich an dem konkreten Arbeitsplatz der Arbeitnehmer und an den betrieblichen
Abläufen nichts geändert habe. Die Unterbringung in kleineren Büros sei nicht bedeutsam.
Die äußere Umgebung spiele generell keine Rolle, auch wenn manche Arbeitnehmer einen
längeren Anfahrtsweg gehabt hätten. Dieser Grundsatz gelte jedenfalls, solange die
Verlagerung lediglich innerhalb derselben politischen Gemeinde für wenige Kilometer
erfolge. Inwieweit sich die Einkaufsmöglichkeiten verschlechtert hätten, sei in jedem Fall
unbeachtlich.

BAG vom 27.06.2006, 1 ABR 35/05