Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Prozessbetrugs und Privattelefonaten

Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Prozessbetrugs und Privattelefonaten:

 

  1. Ein zu Lasten des Arbeitgebers begangener versuchter Prozessbetrug kann ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein. Ein Arbeitnehmer verletzt vertragliche Nebenpflichten, wenn er im Rechtsstreit um eine Kündigung bewusst wahrheitswidrig vorträgt, weil er befürchtet, mit wahrheitsgemäßen Angaben den Prozess nicht gewinnen zu können. Parteien dürfen jedoch zur Verteidigung von Rechten in den Grenzen der Wahrheitspflicht alles vortragen, was als rechts-, einwendungs- oder einredebegründender Umstand prozesserheblich sein kann. Jede Äußerung in einem Prozess ist in ihrem Kontext zu sehen und darf nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden.

 

  1. Privattelefonate während der Arbeitszeit können eine außerordentliche Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen, wenn die Telefonate ein exzessives Ausmaß erreicht haben. Ein exzessives Ausmaß ist regelmäßig bei einem Zeitanteil von 15 – 20 % der Arbeitszeit anzunehmen. Liegt der Zeitanteil der Privattelefonate weit darunter (hier 2,6 %), ist die Pflichtverletzung grundsätzlich nicht so schwerwiegend, dass eine Abmahnung verzichtbar erscheint, sofern nicht der Arbeitnehmer seine Arbeitspflichten in sonstiger Weise erheblich vernachlässigt hat (LAG Mecklenburg-Vorpommern – ArbG Stralsund v. 17.01.2017, AZ: 5 TaBV 8/16).