Außerordentliche Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung
Ein KFZ-Meister arbeitete seit 30 Jahren in einem Betrieb und war älter als 55 Jahre. Nach
dem Inhalt des maßgeblichen Tarifvertrages war der Arbeitgeber bei einem Alter zwischen
dem 55. und dem 65. Lebensjahr lediglich zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt.
Im Folgenden weigerte sich der betreffende Mitarbeiter mehrfach und ohne plausiblen
Grund, erteilte Arbeitsanweisungen wie das Ausfüllen von Checklisten auszuführen . Wegen
diesem Verhalten wurde er auch sechsmal abgemahnt. Als er sich weiterhin weigerte, sprach der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aus. Das Arbeitsgericht Ludwigsburg gab der
Klage des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung in erster Instanz statt. Hiergegen legte der
Arbeitgeber Berufung ein.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gab der Berufung statt und wies die Klage ab.
Die Kündigung sei ordnungsgemäß erfolgt, weil aufgrund der beharrlichen
Arbeitsverweigerung des Mitarbeiters ein wichtiger Grund vorgelegen habe, der zu seiner
fristlosen Kündigung berechtige. Der Arbeitgeber sei nämlich generell nach § 106 Abs. 1
GewO berechtigt, die Art und Weise der Arbeitsleistung zu bestimmen. Er habe vorliegend
sein Direktionsrecht nicht überschritten. Aufgrund der mehrfachen Weigerung des
Mitarbeiters und der sechsmaligen Abmahnung könne dem Arbeitgeber eine
Weiterbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden. Aufgrund dessen könne die lange
Betriebszugehörigkeit sowie die schwierige Vermittelbarkeit aufgrund seines Alters nicht
berücksichtigt werden. Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen.
LAG Baden-Württemberg vom 14.11.2006, Az. 1 Sa 1/06