Aktuelles: Baurecht

Baumängelrecht

+++ Baumängelrecht +++
OLG Brandenburg – LG Potsdam
26.10.2011
13 U 137/06

1. Die im Rahmen eines Werkvertrags geschuldete Qualität richtet sich danach, was mit der vereinbarten Ausführungsart üblicherweise erreicht werden kann. Ist die Funktionstauglichkeit des Werks dadurch nicht erreichbar, ist diese gleichwohl geschuldet.

2. Die Leistung des Auftragnehmers (hier: Einbau eines Steuergeräts) ist mangelfrei, wenn eine andere Art der Ausführung aufgrund tatsächlicher Umstände nicht möglich ist. In einer solchen Sachlage kommt allerdings eine Haftung des Auftragnehmers wegen Verletzung

einer Hinweispflicht in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftragnehmer über bessere Erkenntnisse als der Auftraggeber verfügt und der Aufraggeber bei entsprechendem Hinweis überhaupt eine Handlungsalternative gehabt hätte.

3. Ein Holzboden ist mangelhaft, wenn er Zwischenräume von 1,6 bis 1,9 cm zwischen den einzelnen Holzbohlen aufweist. Das gilt unabhängig davon, dass zum Zeitpunkt der Ausführung keine DIN-Normen über die Verlegeabstände bei Holzböden existierten. Derartige

Böden dürfen nicht so hergestellt werden, dass sie den allgemeinen Erwartungen an die Sicherheit einerseits und den Verformungseigenschaften der Belagshölzer andererseits nicht

entsprechen.

4. Der Auftraggeber ist mit der Geltendmachung von Mängelansprüchen nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil er die Leistung ohne Beanstandung abgenommen hat. Ist ein Teil der Leistung im Zeitpunkt der Abnahme noch nicht fertig gestellt, können diese nicht Gegenstand der Abnahme sein. Die spätere Ingebrauchnahme ohne Geltendmachung der Mangelhaftigkeit reicht als konkludente Abnahme nicht aus.

5. Sinn und Zweck einer Vertragserfüllungsbürgschaft ist es, die Rechtzeitigkeit und Vollständigkeit der Leistung wie auch etwaige Mängelrechte bis zur Abnahme abzusichern. Dieser Sicherungszweck kann nach Abnahme der Leistungen und Vollendung der Arbeiten nicht mehr erreicht werden. Der Auftraggeber ist mithin nicht berechtigt, einen Teil der vereinbarten Vergütung wegen einer vertragswidrig nicht gestellten Vertragserfüllungsbürgschaft zurückzuhalten.

6. Ein Leistungsverweigerungsrecht des Auftraggebers wegen einer abredewidrig nicht gestellten Gewährleistungsbürgschaft besteht ebenfalls nicht, wenn der Auftraggeber nur noch Schadensersatz bzw. Minderung wegen im Einzelnen geltend gemachter Mängel begehrt.

BGB a.F. §§ 633, 635
VOB/B § 13 Nr. 5

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