+++ Baumängelrecht Abnahme + unzureichende Qualität eines Betonbodens ++
OLG Frankfurt – LG Fulda
17.9.2013
14 U 129/12
1. Ob ein Mangel wesentlich ist und eine Verweigerung der Abnahme rechtfertigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Art des Mangels, seines Umfangs und seiner Auswirkungen ab.
2. Die unzureichende Qualität eines Betonbodens stellt einen wesentlichen Mangel dar, wenn die Nutzbarkeit der betroffenen Flächen für den vertraglich vorausgesetzten Zweck (hier: Befahrung durch Hubwagen mit 2.200 kg Nutzlasten) beeinträchtigt wird.
3. Vereinbaren die Parteien eines VOB-Vertrags, dass der Auftragnehmer eine Vertragserfüllungsbürgschaft über 10% der Auftragssumme zu stellen hat, ist der Auftraggeber nicht dazu verpflichtet, eine Bürgschaft nach Schweizer Recht anzunehmen.
BGB § 633 Abs. 2, § 640
VOB/B §§ 12, 13, 16, 17