Baumängelrecht + Produktbeschreibung + Beschaffenheitsvereinbarung + Leistungsbeschreibung

+++ Baumängelrecht + Produktbeschreibung + Beschaffenheitsvereinbarung + Leistungsbeschreibung
OLG Frankfurt
16.5.2013
15 U 251/11

1. Nicht jede Produktbeschreibung der bei der Erstellung eines Werks zu verwendenden Materialien ist als Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen. Dies ist vielmehr danach zu entscheiden, ob sich feststellen lässt, dass der Besteller erkennbar großen Wert gerade auf die genaue Einhaltung der Leistungsbeschreibung legt.

2. Verwendet der Unternehmer bei der Ausführung von Abdichtungsarbeiten nicht das als Abdichtungsbahn vereinbarte, sondern ein anderes Produkt, begründet das jedenfalls dann keinen Mangel des Werks, wenn das verwendete mit dem vereinbarten Material technisch gleichwertig und im Einkaufspreis bis auf wenige Cent gleich teuer ist.

BGB § 633 Abs. 2, § 634