+++ Baumängelrecht Schadensrecht +++
OLG Frankfurt – LG Darmstadt
31.8.2018
13 U 191/16
Bauvertrag: Schadensersatzanspruch statt der Leistung (kleiner Schadensersatz), Schadensbemessung bei Nichtbeseitigung des Mangels anhand der Vergütungsbestandteile, die auf die mangelhafte Leistung entfallen
1. Behält der Besteller das Werk und lässt den Mangel nicht beseitigen, kann der Schaden ausgehend von der für das Werk vereinbarten Vergütung anhand der Vergütungsanteile bemessen werden, die auf die mangelhafte Leistung entfallen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.02.2018, VII ZR 46/17).
2. Ergeben sich die Vergütungsanteile, die auf die mangelhafte Leistung entfallen, nicht aus dem Bauvertrag, sind sie gemäß § 287 ZPO zu schätzen.
3. Bei der Schadensschätzung ist das dem Besteller verbleibende Material, soweit diesem noch ein wirtschaftlicher Wert zukommt, zu berücksichtigen.
4. Dem Besteller, der im erstinstanzlichen Verfahren seinen Schaden anhand der fiktiven Mängelbeseitigungskosten dargelegt hat, ist im Berufungsverfahren unter Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung Gelegenheit zu geben, seinen Schaden anderweitig darzulegen und zu beziffern.
BGB § 634 Nr. 4, § 280, § 281