Gedankenlose beiläufige Bemerkung oder Beihilfe zum Betrug? Schnell ist diese Grenze überschritten, wie der folgende Fall zeigt. Ein Ehepaar lässt an seinem Haus von verschiedenen Handwerkern einige Renovierungsarbeiten durchführen. Wegen des Lärms oder Schmutzes sind die Eheleute nicht die ganze Zeit anwesend, sondern häufiger außer Haus, auch um den Handwerkern nicht im Weg zu stehen.
Da die Handwerker vorab erklärten, dass sie den Arbeitszeitenaufwand zwar schätzen, aber nicht verbindlich kalkulieren könnten, wurde mit ihnen vereinbart, dass die Arbeiten jeweils nach Aufwand abgerechnet werden. Als die Eheleute einmal nach Hause kommen, sehen sie, dass ein Handwerker nicht anwesend ist. Beiläufig und ohne weiteren Hintergedanken fragt die Ehefrau einen anderen Handwerker, wo jener denn sei und erhält die Auskunft, dass der gerade mal weg sei. Zwei Stunden später erscheint der Ehemann und stellt fest, dass der Handwerker noch nicht zurück ist. Auf seine Frage bekommt er wiederum die Auskunft, dass der Handwerker „gerade mal weg“ sei. Aber später müssen die Eheleute der Abrechnung entnehmen, dass der abwesende Handwerker laut seinen angegebenen Arbeitszeiten für sie gearbeitet hatte, obwohl er keine Materialen zu holen hatte.
Wenn die Arbeitszeitenabrechnung von dem Handwerker vorsätzlich falsch erstellt wurde, liegt sehr wahrscheinlich ein Betrug nach § 263 StGB vor. Wie verhält es sich aber mit jenem kollegialen Handwerker? Aufgrund seines eigenen Vertrages und der Gegebenheiten vor Ort musste er annehmen, dass der andere Handwerker eine Stundenlohnabrechnung vornehmen wird.
Wenn dieser Handwerker aber die Solidarität mit anderen Kollegen höher einstuft als seine Treuepflicht gegenüber dem eigenen Auftraggeber, so hat dies einen bitteren Geschmack für die Eheleute. Der Handwerker sollte sich fragen, ob er es wirklich riskieren will, seine Treuepflicht aus seinem Vertragsverhältnis zu verletzen, wenn er längere Abwesenheiten anderer Handwerker verschleiert und dies als Bagatelle abtut. Schlimmstenfalls macht er sich möglicherweise einer Beihilfe gemäß § 27 StGB zum Betrug gemäß § 263 StGB strafbar. Die herrschende Rechtsauffassung betrachtet es als Beihilfe, wenn die Hilfeleistung „den Taterfolg erleichtert oder fördert“ (1). Auch Rechtsprechung und Literatur sprechen so genannten „neutralen Alltagshandlungen“, die auch als berufsbedingtes Verhalten mittelbar zum Erfolg beitragen, den Beihilfecharakter nicht ab. (2).
INFO:
(1) BGH NSP 1083,4 62; 85, 318; (2) Tröndle Strafgesetzbuch 51. Aufl., Nr. 2a mit umfangreichem weiteren Nachweis.
Autor Christian Jacobi ist
Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht in Eberbach.