Bausummenüberschreitung durch einen Architekten
Eine Bauherrengemeinschaft beauftragte einen Architekten mit einer Vollarchitektenleistung.
Grundlage der Auftragsvereinbarung war eine von dem Architekten erstellte
Kostenaufstellung. In dieser wurden die Gesamtbaukosten mit netto 1.706.700 DM
inklusive Nebenkosten angegeben. In dem Anschrieben dazu heißt es: Da uns noch nicht
alle Angebote vorliegen, haben wir auf Basis vergleichbarer Projekte die Kosten
übernommen. Die Kosten sind auf +- genau ermittelt. Darüber hinaus teilte er unter dem
Punkt Gesamtkostenzusammenstellung mit: Da die Kostenaufstellung mit einer Sicherheit
von 5% – 8% erstellt worden sind, können 3% abgezogen werden. Die Gesamtkosten
wurden unter dieser Vorgabe mit 1.655.499 DM beziffert. Nach Ausführung des Projektes
beliefen sich die Baukosten auf netto 2.387.894,29 DM. Der Bauherr verlangte deshalb
Schadensersatz zu. Das Landgericht Aachen sprach ihm diesem zu. Hiergegen legte der
Architekt Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung zurück und entschied, dass der Architekt sich
schadensersatzpflichtig gemacht habe. Er habe die vereinbarte Bausumme um 34%
überschritten, wodurch der Architekt in schuldhafter Weise seine Pflichten aus dem
Architektenvertrag verletzt habe. Eine Haftung ergebe sich daraus, dass die Parteien eine
verbindliche Kostengrenze als Beschaffenheit des Architektenvertrages vereinbart hätten.
Diese ergebe sich aus den Angaben in der Gesamtkostenzusammenstellung und der
sonstigen Korrespondenz.
OLG Köln vom 12.01.2007, 19 U 128/06