Haftung des Statikers wegen nicht vorgeschlagener Bodenuntersuchung

Haftung des Statikers wegen nicht vorgeschlagener Bodenuntersuchung

Ein Architekt beauftragte einen Statiker mit der Erstellung von statistischen Berechnungen
für ein zu errichtendes Gebäude. Er leitete ihm dafür die erforderlichen Unterlagen zu. Eine
gesonderte Untersuchung des Baugrundes war hingegen nicht vereinbart worden.
Gleichwohl schlug der Statiker eine Besichtigung der Baustelle vor, weil eine Bodenpressung
denkbar sei. Dabei fiel auf, dass der Bauboden besonders matschig und schlammig war. Der
Statiker teilte dem Architekten nicht mit, dass möglicherweise schlechtere Bodenverhältnisse
vorlagen und daher die von ihm vorgenommenen Berechnungen nicht unbedingt zutreffend
waren. Er sagte ihm ferne nicht, dass deshalb ein Baugrundgutachten ratsam gewesen
wäre. Der Architekt veranlasste daher keine solche Untersuchung. Dadurch kam es zu
einem Schaden an dem errichteten Gebäude, für den der Architekt vom Bauherrn auf
Schadensersatz in Anspruch genommen wurde. Hierfür nahm der Bauherr nunmehr den
Statiker in Regress. Das Landgericht Konstanz erkannte den geltend gemachten
Schadensersatz nicht vollständig zu, weil der Architekt ein Mitverschulden trage. Hiergegen
legte der Architekt Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellte zunächst fest, dass der Statiker den Architekten auf
seine Zweifel hätte aufmerksam machen müssen. Zwar habe der Statiker aufgrund der
zunächst gemachten Vereinbarungen nur Berechnungen durchführen müssen. Wenn jedoch
anlässlich einer Baubesichtigung berechtigte Zweifel hinsichtlich der angenommenen
Tragfähigkeit auftreten würden, so habe der Statiker diesbezüglich eine Mitteilungspflicht.
Gleichwohl müsse der Statiker nicht vollständig haften. Aufgrund seines Mitverschuldens
müsste er nur für die Hälfte des Schadens aufkommen. Er habe sich nämlich aufgrund
seiner Fachkunde nicht einfach auf die Aussage des Statikers verlassen dürfen. Dies ergebe
sich auch daraus, dass die Klärung des Baugrundes eigentlich in den Aufgabenbereich des
Architekten falle.

OLG Karlsruhe vom 24.05.2007, 9 U 119/06