Bauträgerrecht (Baurecht)OLG Hamburg – LG Hamburg
16.7.2020
8 U 61/19
Bauträgervertrag über eine neu errichtete Eigentumswohnung: Unwirksamkeit einer Hinterlegungsklausel; Mangelhaftigkeit von Dusche und Badewanne bei Temperaturschwankungen
- Eine in Zusammenhang mit dem Erwerb einer neu errichteten Eigentumswohnung vorformulierte Vertragsbestimmung im Bauträgervertrag, der zufolge die letzte Kaufpreisrate vor Übergabe des Kaufgegenstandes auf ein Notaranderkonto zu zahlen ist, ist gem. § 309 Nr. 2 Buchst. a BGB unwirksam, weil sie das Zurückbehaltungsrecht, nämlich die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts nach § 320 BGB wegen etwaiger bereits aufgetretener Baumängel zumindestens einschränkt.(Rn.72)
- Die Trinkwasserversorgung der Eigentumswohnung ist mangelhaft i.S.d. § 634 Abs. 2 S. 1 BGB, wenn es bei Entnahme von Kaltwasser aus einer Waschtischarmatur zu (gravierenden) plötzlichen Temperaturschwankungen zwischen 3 bis 5 Grad Celsius in der Dusche, der Badewanne und im Gäste-WC kommt.(Rn.42)
- Solche Temperaturschwankungen begründen einen Mangel, weil sie die Funktion von Dusche und Bad erheblich beeinträchtigen. Die Leistungsvereinbarung der Parteien ist insoweit überlagert und konkretisiert durch die Herstellungspflicht, die dahin geht, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werk zu erbringen. Wenn eine Funktion nach dem Vertrag vorausgesetzt ist, dann muss der Auftragnehmer die Funktion herbeiführen. Das ist Gegenstand der Beschaffenheitsvereinbarung und damit der geschuldete Erfolg. Ist das Werk vom Unternehmer nicht zweckentsprechend und funktionstauglich hergestellt, so ist es mangelhaft. Dann haftet der Unternehmer nach Maßgabe des § 634 BGB für diesen Mangel.(Rn.45)
BGB § 309 Nr 2 Buchst a, § 320, § 633 Abs 1, § 634 Abs 2 S 1