Bauzeitverschiebung: Anspruch auf Mehrvergütung durch Anordnung der Leistungsänderung

Bauzeit (Baurecht), Leistungsänderung (Baurecht), Zusatzleistungen (Baurecht)OLG Brandenburg – LG Franfurt/Oder

25.6.2020

12 U 59/19

 

Bauzeitverschiebung: Anspruch auf Mehrvergütung durch Anordnung der Leistungsänderung

 

  1. In der Mitteilung an den Auftragnehmer über eine Verschiebung des Baubeginns liegt eine Anordnung zur Leistungsänderung hinsichtlich der Bauzeit i.S.d. § 1 Abs. 3 VOB/B. (Rn.32)

 

  1. Haben die Parteien vereinbart, dass der Auftragnehmer aus der Baumaßnahme erhaltenes Fräsgut verkaufen und den Erlös behalten durfte und ist diese Verkaufsmöglichkeit wegen der Bauzeitverschiebung nicht mehr möglich, gehört dieser (mögliche) Verkaufserlös zu den Mehrkosten. (Rn.36)

 

BGB § 631

VOB/B § 1 Abs 3, § 2 Abs 1