Bauvertragsrecht

Bauvertragsrecht (Baurecht), Werkvertragsrecht (Baurecht) OLG Hamm – LG Münster

16.6.2022

24 U 178/15

  1. Hinsichtlich der Herstellung und Lieferung der beiden Blockheizkraftwerksanlagen liegt kein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung nach § 433 Abs. 1 BGB, sondern ein Anspruch aus Werkvertrag nach § 631 Abs. 1 BGB vor.
  1. Verpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand zu liefern und zu montieren, so kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder als Werkvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen. Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz auf den Kunden im Vordergrund steht und je weniger die individuellen Anforderungen des Kunden und die geschuldete Montageleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrages mit Montageverpflichtung geboten. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist insofern ein Werkvertrag anzunehmen. (Leitsatz der Redaktion)