Aktuelles: Baurecht

Honorarberechnung

Honorar (Architekten-/Ingenieurrecht), Honorarberechnung (Architekten-/Ingenieurrecht) OLG Celle – LG Hannover

7.2.2024

14 U 12/23

 

Architektenhonorar; 09; Baugenehmigung; Vorplanung; Entwurfsplanung; Genehmigungsplanung; Haftungsbefreiung; Risikoübernahme; Werkvertrag; genehmigungsfähige Planung; Bauherr; Architekt; Deckblattlösung; Zur Erforderlichkeit einer genehmigungsfähigen Planung durch den Architekten

 

  1. Im Bereich der Grundlagenermittlung und Vorplanung (Leistungsphasen 1 und 2 gem. § 34 HOAI) hat der Architekt zunächst die Wünsche des Bauherrn auszuloten, diesen zu beraten und ein Konzept zu erstellen. Eine baurechtliche Genehmigungsfähigkeit der Grundlagenermittlung und Vorplanung ist in der Regel aber keine Voraussetzung für den Honoraranspruch des Architekten für diese Leistungsphasen.

 

  1. Erst ab der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 gem. § 34 HOAI) hat der Architekt eine genehmigungsfähige Planung zu erstellen. Die rechtliche Vertretung der Genehmigungsplanung gegenüber Behörden und Gerichten befreit den Architekten regelmäßig nicht von dieser vertraglichen Pflicht.

 

  1. Der Architekt, der für ein Vorhaben i.S.d. § 34 BauGB eine genehmigungsfähige Planung verspricht, hat seine Planung so zu erstellen, dass sie als zulässig i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt werden kann, also innerhalb eines etwaigen Beurteilungsspielraums liegt. Erst dann erfüllt er seine vertragliche Pflicht (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1999 – VII ZR 397/97, Rn. 17, juris). Dafür muss der Architekt die zur Lösung dieser Aufgabe notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiet des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts besitzen (vgl. BGH, Urteile vom 17. April 1980 – III ZR 167/78; vom 25. Oktober 1984 – III ZR 80/83; vom 19. März 1992 – III ZR 117/90, Rn. 18; alle juris).

 

  1. Der Architekt kann sich von der vertraglichen Pflicht, eine genehmigungsfähige Planung zu erstellen, ausnahmsweise befreien lassen, wenn der Bauherr ausdrücklich das Risiko einer Versagung der Baugenehmigung auf sich nimmt oder dem Architekten eine Haftungsbefreiung erteilt (Ausnahmefall hier verneint).

 

  1. Zur Mitwirkung bei einer risikoreichen sog. Deckblattlösung ist der Bauherr nicht verpflichtet.

 

HOAI § 34, § 15

BGB § 631

BauGB § 34

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