Eigene Fachartikel: Familienrecht (Serie 2)

Familienrecht XI: Gilt fremdes Kirchenrecht?

Kann eine nach Landesrecht unscheidbare Ehe in Deutschland geschieden werden? Die im hier geschilderten Fall zu erwartende Entscheidung hat erhebliche Tragweite. Sie wird wiedergeben, wie sich die Gesellschaft gewandelt hat. Wie weit wird ausländisches Recht in der Bundesrepublik berücksichtigt? Wohin geht der so genannte „ordre public“, die „allgemeine öffentliche Anschauung“, und wie haben sich die Wertvorstellungen der deutschen und europäischen Rechtsgemeinschaft geändert?
In Europa gibt es unscheidbare Ehen nur noch in Andorra, Malta und dem Vatikanstaat. Kann im Einzelfall hingenommen werden, dass ein Ehegatte gegen seinen Willen an einer unheilbar zerrütteten Ehe lebenslang festhalten muss? Wird dem Kind die Chance genommen, in einer neuen Beziehung der Mutter in geordneten Familienverhältnissen zu leben?
Zur Zeit steht folgender Fall zur Entscheidung an: Eine syrische Frau, die mit behördlicher Duldung seit 1998 in der Bundesrepublik lebt, beantragt die Scheidung von ihrem ebenfalls syrischen Mann. Auch er lebt seit 2000 hier und beansprucht Asyl. Die Eheleute haben eine mittlerweile zehnjährige Tochter.
Die Frau will geschieden werden, weil sie von ihrem Ehemann mehrfach tätlich angegriffen, beschimpft und so verprügelt worden sei, dass sie polizeilichen Schutz in Anspruch nehmen musste. Der Ehemann will dagegen nicht geschieden werden, weil nach seiner Auffassung die Ehe nach syrischem Recht unauflöslich sei und gar nicht geschieden werden könne. Die Ehefrau gehört dem syrisch-orthodoxen Glauben an, der Ehemann ist katholisch.
Das Familiengericht und das Oberlandesgericht haben den Scheidungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass nach syrischem Recht das Kirchenrecht maßgeblich sei und danach die Ehe nicht geschieden werden kann. Diese Unscheidbarkeit sei auch mit deutschem Recht vereinbar und verstoße nicht gegen das Grundgesetz, weil dessen Artikel 6 Absatz 1 den Bestand der Ehe und nicht die Scheidung schütze.
Der Bundesgerichtshof ist in dieser Frage noch nicht ganz entschieden; in der Revisionsverhandlung wurde das Verfahren jetzt zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Zunächst einmal stehe gar nicht fest, ob überhaupt eine Ehe wirksam geschlossen worden sei. Die Trauung hat nämlich ein Priester der chaldäischen Kirche vollzogen, der keiner der Eheleute angehörte. Demnach entscheidet sich, ob eine wirksame Ehe vorliegt, nach Kirchenrecht, und weil weder Frau noch Mann dieser Kirche angehörten, könnte es möglich sein, dass die Trauung vor dem chaldäischen Priester deswegen gar nicht wirksam ist. Eine überhaupt nicht bestehende Ehe kann aber auch nicht geschieden werden.
Läge aber eine gültige Ehe vor, ist zu prüfen, ob nicht doch deutsches Recht angewendet werden kann. Dies wäre dann der Fall, wenn zumindest die Ehefrau zum Beispiel einen Flüchtlingsstatus hätte. Sie wäre dann wie eine Deutsche zu behandeln mit der Folge, dass deutsches Recht anzuwenden ist.
Erst wenn diese Frage ebenfalls verneint ist, ist zu prüfen, ob die Unauflöslichkeitsregelung des syrischen Rechts mit Artikel 6 des Grundgesetzes und dem deutschen „ordre public“ vereinbar ist. Wie das Verfahren ausgehen wird, hängt jetzt von der zweiten Beurteilung durch das Oberlandesgericht ab.

INFO:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.10.2006, VI ZR 79/06; OLG Karlsruhe, 5 UF 205/03.

Die Autorin Karin Koch ist
Rechtsanwältin in der Eberbacher
Kanzlei Dr. Jacobi und Kollegen.

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