Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung

Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung

Ein Sachbearbeiter hatte einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, der die folgende Klausel
enthält: „In jedem Fall jedoch endet das Arbeitsverhältnis – ohne dass es einer Kündigung
bedarf – mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Angestellte das 61. Lebensjahr vollendet.“
Der Arbeitnehmer schickte einen Monat vor Vollendung seines 65. Lebensjahres ein
Schreiben mit dem folgenden Wortlaut: „Da ich am 18. Juni 2006 mein 65. Lebensjahr
vollende, habe ich am 10. Mai 2006 Antrag auf Rente zum 01. Juli 2006 gestellt. Eine Kopie
des Rentenantrages habe ich Herrn S übergeben.“ Ab dem 30. Mai möchte ich meinen
Resturlaub nehmen und am 01.Juli 2006 in Rente gehen.“ Der Arbeitgeber ging daraufhin
von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2006 aus. Er lehnte das Angebot
des Arbeitnehmers auf Bereitstellung der Arbeitskraft bis zum 31.12.2006 ab. Hiermit war
dieser nicht einverstanden. Das Arbeitsgericht Köln wies die Klage des Arbeitnehmers ab.
Hiergegen legte dieser Berufung ein.

Das Landearbeitsgericht Köln wies die Berufung des Sachbearbeiters zurück. Dieser könne
nicht verlangen, dass er weiterbeschäftigt werde. Der Arbeitgeber habe seine Erklärung als
Eigenkündigung auffassen dürfen. Es sei normalerweise nicht üblich, dass jemand ab dem
Zeitpunkt des Rentenbezuges noch weiter arbeiten wolle. Dies gelte vor allem dann, wenn
jemand die Regelaltersgrenze von 65 Jahren erreicht habe.

LAG Köln vom 13.06.2007, Az. 3 Sa 469/07