Kein Auslandszuschlag für Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft
Ein Angestellter arbeitete im öffentlichen Dienst. Auf sein Arbeitsverhältnis fand u.a. der BAT
Anwendung. Er hatte einen dienstlichen Wohnsitz im Ausland begründet. Nachdem er eine
eingetragene Lebensgemeinschaft eingegangen war, forderte er einen erhöhten
Auslandszuschlag. Sein Arbeitgeber lehnte dies ab. Er begründete dies damit, dass dieser
Zuschlag nur verheirateten Arbeitnehmern zustehe. Das Arbeitsgericht München wies seine
Klage auf Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlages ab. Hiergegen legte er Berufung ein.
Das Landesarbeitsgericht München wies die Berufung des Arbeitnehmers zurück. Es ergebe
sich aus der Regelung des § 55 Abs. 2 BBesG kein Anspruch auf den erhöhten
Auslandszuschlag, weil diese Vorschrift nur auf verheiratete Arbeitnehmer anwendbar sei.
Eine analoge Anwendung sei nicht möglich, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliege.
Der Gesetzgeber habe nämlich bewusst davon abgesehen, die entsprechenden Regelungen
aus dem Bundesbesoldungsgesetz sinngemäß auf eingetragene Lebensgemeinschaften
anzuwenden. Die Regelung des § 55 Abs. 2 BBesG verstoße nicht gegen § 3 Abs. 1 GG. Es
liege keine Diskriminierung von gleichgeschlechtlichen Paaren vor, weil die Vorschrift nicht
an das Bestehen einer bestimmten Neigung anknüpfe. Es sei lediglich entscheidend, ob der
Betroffene verheiratet sei. Diese Bevorzugung der Ehe neben anderen Formen des
Zusammenlebens stehe mit der Verfassung im Einklang, weil Art. 6 Abs. 1 GG nur der Ehe
einen besonderen Schutz einräume. Ein Anspruch auf den erhöhten Auslandszuschlag
ergebe sich auch nicht aus der EG-Richtlinie 2000/78/EG, weil keine unzulässige
Diskriminierung von Homosexuellen erfolge. Der Arbeitnehmer hat gegen diese
Entscheidung Revision einlegt, die unter dem Aktenzeichen 6 AZR 434/07 beim
Bundesarbeitsgericht anhängig ist.
LAG München vom 10.05.2007, 2 Sa 1253/06