Aktuelles: Baurecht

Berücksichtigung von Baumängeln beim Vergütungsanspruch und fruchtloser Ablauf

Berücksichtigung von Baumängeln beim Vergütungsanspruch und fruchtloser Ablauf
der Nachfrist

Ein Bauherr beauftragte einen Bauunternehmer mit der Durchführung von Rohbau- und
Trocknungsmaßnahmen. Im Folgenden zahlte er die Rechnungen nur teilweise und berief
sich dabei auf das Vorliegen von Mängeln. Er sagte aber nicht, welche Rechte er aus den
Mängeln geltend machen will. Als der Bauunternehmer von ihm eine Sicherheit nach § 648a
BGB verlangte, kam der Bauherr dem nicht nach. Der Bauunternehmer setzte ihm daraufhin
eine Nachfrist und kündigte den Bauvertrag für den Fall des fruchtlosen Ablaufes. Der
Bauherr weigerte sich, den Restbetrag zu zahlen. Das Landgericht Schwerin wies die Klage
auf die restliche Vergütung als Sicherheit ab. Das Oberlandesgericht Rostock als
Berufungsinstanz verurteilte den Bauherrn hingegen zu Zahlung bezüglich der erbrachten
Leistung, ohne die dargelegten Mängel zu berücksichtigen. Dies wäre nur dann notwendig
gewesen, wenn er dargelegt hätte, welche Einreden er geltend machen wolle.

Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf. Zwar werde der Unternehmer nach dem
fruchtlosen Ablauf der Nachfrist gem. § 648a BGB von seiner Pflicht zur Erfüllung des
Vertrages befreit. Gleichwohl stehe ihm hier nicht die Vergütung in voller Höhe zu. Er dürfe
die Vergütung nur insoweit fordern, wie er eine mangelfreie Leistung erbracht habe.
Infolgedessen müsse der Honoraranspruch um den infolge des Mangels entstandenen
Minderwert gekürzt werden. Dies habe die Vorinstanz verkannt, weil sie irrtümlich davon
ausgegangen sei, dass der Bauherr erklären müsse, welche Rechte er aufgrund der Mängel
geltend mache. Darüber hinaus könne der Unternehmer auch Ersatz des
Vertrauensschadens nach § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB verlangen. Die Vorinstanz müsse nun
noch prüfen, inwieweit die Mängel tatsächlich vorgelegen hätten und ob sie eine Kürzung
des Vergütungsanspruches rechtfertigten.

BGH vom 12.10.2006, VII ZR 307/04

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