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Berufsgerichtliches Verfahren für Architekten wegen Straftat

Berufsgerichtliches Verfahren für Architekten wegen Straftat

Ein Architekt beging eine versuchte räuberische Erpressung und wurde wegen diesem Delikt
zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach seiner
Entlassung beantragte die für ihn zuständige Architektenkammer gegen ihn die Einleitung
eines berufsgerichtlichen Verfahrens. Hiergegen wandte sich der Architekt, weil es sich um
ein außerberufliches Fehlverhalten handele.

Das Oberwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied entgegen der Vorinstanz, dass
gegen den Architekten ein berufsgerichtliches Verfahren zu eröffnen sei. Sein
außerberufliches Verhalten stelle gleichwohl eine Berufspflichtverletzung dar. Zwar sei nicht
bei jeder Straftat von einer Berufspflichtverletzung auszugehen. Anders sei dies jedoch
dann, wenn es sich um eine vorsätzlich begangene und zudem schwerwiegende Straftat
handele. Durch das Begehen einer derartigen Straftat werde das Ansehen und Vertrauen in
seinen Berufsstand auf erhebliche Weise beeinträchtigt.

OVG NRW vom 25.01.2006, Az. 6s E 1083/03.S

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