Beschädigung von Versorgungsleitung durch Tiefbauunternehmen

Beschädigung von Versorgungsleitung durch Tiefbauunternehmen

Ein Grundstückseigentümer beauftragte ein Tiefbauunternehmen mit der Errichtung einer
Regenentwässerungsanlage auf seinem privaten Grundstück. Die Mitarbeiter dieser Firma
prüften den Verlauf der Hausanschlussanlage und fragten der Grundstückseigentümer, ob
sich auf dem Grundstück eine Hauptversorgungsleitung befindet. Dies verneinte der
Grundstückseigentümer, obwohl dort eine solche Leitung im Abstand von fünf Metern zur
öffentlichen Straße und zur Grundstücksgrenze verlief. Als das nichts ahnende
Tiefbauunternehmen bei Grabungsarbeiten diese Leitung beschädigte, verlangte der
Energieversorgungsträger von ihm Schadensersatz. Hierzu war das Tiefbauunternehmen
jedoch nicht bereit. Es berief sich u.a. darauf, dass der Verlauf der Hauptversorgungsleitung
nicht im Grundbuch eingetragen worden war.

Der Bundesgerichtshof schloss sich der Ansicht der Vorinstanzen an und wies die Klage des
Energieversorgungsunternehmens ab. Ein Tiefbauunternehmen müsse sich normalerweise
nur bei der Durchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen beim zuständigen
Versorgungsunternehmen nach dem Verlauf bzw. dem Vorhandensein von
Versorgungsleitungen erkundigen. Diese Verpflichtung bestehe hingegen bei privaten
Grundstücken in der Regel nicht, weil dieser Aufwand für das Unternehmen nicht zumutbar
sei. Anders sei dies nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für unterirdisch verlegte
Versorgungsleitungen auf dem betreffenden Grundstück sprächen. Von daher habe das
Tiefbauunternehmen vorliegend nicht seine Verkehrssicherungspflichten verletzt.

BGH vom 20.12.2005, VI ZR 33/05