Betriebsbedingte Kündigung, Darlegungslast des Arbeitgebers, geänderte Arbeitsabläufe

Betriebsbedingte Kündigung, Darlegungslast des Arbeitgebers, geänderte Arbeitsabläufe
LAG Düsseldorf – ArbG Oberhausen
2.12.2010
11 Sa 649/10

1. Überträgt ein Arbeitgeber die bisher von einem Arbeitnehmer erbrachten Tätigkeiten im Rahmen einer Umorganisation von Arbeitsabläufen auf andere Arbeitnehmer mit der Folge des Wegfalls des Arbeitsplatzes des gekündigten Arbeitnehmers, hat der Arbeitgeber

wegen der ihm nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG zur Begründung einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG obliegenden Darlegungslast die von diesen Arbeitnehmern bisher erbrachten Arbeiten im Einzelnen mit ihren jeweiligen zeitlichen Anteilen darzulegen.

2. Diese Anforderung an die Darlegungslast des Arbeitgebers ist bei einer derartigen Umverteilung der Arbeit notwendig, um im Zeitpunkt des Kündigungszugangs die Prognose aufstellen zu können, dass es den von der Zuteilung der bisher dem gekündigten Arbeitnehmer obliegenden Arbeiten betroffenen Arbeitnehmern möglich ist, auf Dauer ihre vertraglich geschuldete regelmäßige Arbeitszeit einzuhalten und nicht darüber hinaus durch Leistung von Überstunden überobligationsmäßig arbeiten zu müssen (vgl. grundlegend BAG 17.06.1999 – 2 AZR 141/99 – EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 102).

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 und 4