Beweissicherung

+++ Beweissicherung +++
BGH – OLG Köln – LG Bonn
14.1.2010
VII ZB 56/07

1. Ein Antragsgegner, der nach Abschluss eines selbständigen Beweisverfahrens mit seinem Antrag auf Erhebung der Klage über eine angemessene Überlegungsfrist hinaus so lange wartet, bis der etwaige Anspruch des Antragstellers verjährt ist, handelt rechtsmissbräuchlich,

wenn es für ihn keine triftigen Gründe gab, den Antrag nicht früher zu stellen.

2. Es kommt hierfür nicht darauf an, ob eine Klage zu dem Zeitpunkt, in dem der Antragsgegner redlicherweise spätestens den Antrag auf Fristsetzung hätte stellen müssen, Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

ZPO § 494 a