Mängel Haftung Planungsfehler

+++ Mängel Haftung Planungsfehler +++
OLG Naumburg – LG Magdeburg
14.6.2006
6 U 111/05;

1. Der Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung (st. Rspr. BGH BauR 1999, 1195, 1196; BauR 2001, 785, 787; BauR 2002, 1872-1874).

2. Die Vertragsparteien können zwar vereinbaren, dass der Auftraggeber das Risiko zu tragen hat, falls die Planung nicht genehmigungsfähig ist. Aber der bloße Umstand, dass der Auftraggeber das Genehmigungsrisiko kennt, ist keine konkludente Übernahme dieses

Risikos.

3. Auch wenn der auftraggebenden Stadt bekannt ist, dass die zuständige Naturschutzbehörde der vom Architekten herzustellenden Planung möglicherweise keine Befreiung von den Verboten und Geboten des Naturschutzgesetzes LSA gewähren wird, verlagert diese Kenntnis das Genehmigungsrisiko nicht auf die Auftraggeberin.

4. Verweigert die Naturschutzbehörde endgültig die Genehmigung für die geplante Verlegung einer Straßentrasse durch geschützte Biotope und steht die fehlende Genehmigungsfähigkeit rechtskräftig fest, leidet die Planung des Architekten an einem Sachmangel.