Versteigerung von Arzneimitteln im Internet

Versteigerung von Arzneimitteln im Internet

Ein Unternehmen ermöglichte Dritten den Erwerb von Medikamenten im Wege einer Online-
Versteigerung. Dazu gehörten auch verschreibungspflichtige Arzneien. Sie wies darauf hin,
dass in vielen Haushalten hochwertige Arzneimittel vorhanden seien, die man durch
Aufnahme auf ihre Internetplattform anbieten bzw. erwerben könne. Dadurch könnten
ungefähr 75% der Ausgaben eingespart werden. Die zuständige Behörde untersagte dies.

Der angerufene bayerische VGH entschied, dass die Untersagungsverfügung rechtmäßig
ergangen sei. Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 AMG dürfe mit Arzneimitteln außerhalb von
Apotheken kein Handel getrieben werden. Durch den Betrieb der Internetplattform werde ein
solcher unzulässiger Handel betrieben. Darüber hinaus stelle auch der aufgrund der
Versteigerung erfolgende Verkauf einen Handel im Sinne dieser Vorschrift dar. Schließlich
dürften verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 43 Abs. 3 Satz 1 AMG lediglich von
Apotheken abgegeben werden.

Bayerischer VGH vom 10.10.2005, Az. 25 CS 05.1427