Defekter Bus, Unfallgefahr durch Bus

LAG Mecklenburg-Vorpommern – ArbG Schwerin

7.11.2017

5 Sa 87/17

 

Verhaltensbedingte Änderungskündigung – Übertragung einer geringer vergüteten Tätigkeit – defekter Bus, Unfallgefahr durch Bus Buss nicht verkehrstauglich

 

Nimmt ein Fahrdienstleiter im öffentlichen Personennahverkehr einen als defekt gemeldeten Bus (Geräusche an der Vorderachse) nicht umgehend aus dem Verkehr, kann nach vorangegangener Abmahnung wegen eines gleichartigen Sachverhalts eine Änderungskündigung berechtigt sein, mit der eine Weiterbeschäftigung als Busfahrer angeboten wird.

 

KSchG § 1 Abs 2, § 2 S 1

BOKraft § 3, § 4