Widerruf von Zustimmung zur Errichtung einer Balkonanlage
Ein Wohnungseigentümer wendete sich gegen die Errichtung eines Balkons durch einen
anderen Wohnungseigentümer. Er behauptet, dass er niemals die Zustimmung hierzu erteilt
habe. Der andere Wohnungseigentümer behauptet demgegenüber, das er eine Erlaubnis
hierzu erteilt habe. In der Folgezeit erklärte jedenfalls der erstgenannte
Wohnungseigentümer, dass keine Balkonanlage errichtet werden soll. Dies geschah, bevor
eine Baufirma sowie ein Architektenbüro mit der Umsetzung beauftragt wurden.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass die Errichtung des Balkons rechtswidrig
gewesen sei. Entscheidend sei, dass auf jeden Fall zum Zeitpunkt der Beauftragung die
Errichtung nicht mehr durch eine Zustimmung des anderen Wohnungseigentümers gedeckt
gewesen sei. Diese hätte jedoch aufgrund dieser baulichen Veränderung vorliegen müssen.
Eine etwaige Zustimmung sei solange widerruflich, bis der Betroffene irgendwelche
Dispositionen getroffen habe.
OLG Düsseldorf vom 10.03.2006, Az. I-3 Wx 16/06