Dienstvertrag +++Kinderkrippen-Betreuungsvertrag

BGH – LG München – AG München

18.2.2016

III ZR 126/15

 

+ Dienstvertrag +++Kinderkrippen-Betreuungsvertrag: Dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen; Wirksamkeit der Klauseln über ein ordentliches Kündigungsrecht von zwei Monaten, die Festlegung einer Kaution als Darlehen, die vollständige Abbedingung einer Anspruchskürzung

 

bei Annahmeverzug und eine schadensersatzbewehrte Besuchspflicht

 

1. Zur Einordnung eines Vertrags über die Betreuung eines Kindes in einer Kinderkrippe als dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen im Sinne von § 627 Abs. 1 BGB.

 

2. Sieht ein solcher Vertrag ein ordentliches Kündigungsrecht von zwei Monaten zum Monatsende vor, so ist dies im Hinblick auf § 307 BGB unbedenklich. Es ist dann insbesondere nicht geboten, dass den Eltern (Dienstberechtigten) für die Dauer der anfänglichen Eingewöhnungsphase – im Sinne einer Probezeit – ein fristloses Lösungsrecht eingeräumt wird.

 

3. Gemäß § 307 BGB unwirksam sind formularvertragliche Bestimmungen in Verträgen über die Betreuung eines Kindes in einer Kinderkrippe, die

 

a) festlegen, dass eine Kaution in erheblicher Höhe (hier: 1.000 €) als Darlehen an den Betreiber der Kinderkrippe zu leisten ist;

 

b) die Möglichkeit eines Abzugs nach § 615 Satz 2 BGB vollständig abbedingen, wobei es allerdings keinen Bedenken begegnet, wenn vereinbarte Fest- und Pauschalbeträge stets für volle Monate zu entrichten sind;

 

c) den Eltern eine – zumal: schadensersatzbewehrte – Pflicht auferlegen, ihr Kind regelmäßig in die Kinderkrippe zu bringen und dort betreuen zu lassen.

 

Ein Kinderkrippen-Betreuungsvertrag, der eine Laufzeit von zwei Jahren und eine regelmäßige monatliche Betreuungsvergütung vorsieht, die einen Umfang erreicht, welcher (mit) die Grundlage des wirtschaftlichen Daseins der Kinderkrippe bilden kann, ist als dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen einzuordnen.

 

BGB § 307 Abs 1, § 611, § 615 S 2, § 627 Abs 1