Drängeln im Straßenverkehr

Drängeln im Straßenverkehr

Ein Autofahrer fuhr innerhalb einer Ortschaft über eine Strecke von ungefähr 300 Metern sehr dicht auf seinen Vordermann auf, um diesen zu schnellerem Fahren bzw. zu der Freigabe der Fahrtbahn zu veranlassen. Er betätigte zu diesem Zweck auch die Lichthupe und seine normale Hupe. Aus diesem Grunde wurde er vom Amtsgericht wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Als der Autofahrer weder in der Berufungsinstanz, noch vor dem Oberlandesgericht Köln als Revisionsinstanz Erfolg hatte, legte er Verfassungsbeschwerde ein.

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht einmal zur Entscheidung an. Dichtes bedrängendes Auffahren auf den Vordermann könne sehr wohl als Gewalt im Sinne einer Nötigung nach § 240 StGB anzusehen sein. Dieser Begriff habe durch die Rechtsprechung hinreichend klare Konturen gewonnen, so dass nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz Art. 103 Abs. 2 GG verstoßen werde. Gewalt liege auch dann vor, wenn durch das Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmer auf das Opfer ein körperlich wirkender Zwang ausgeübt werde. Es reiche hierzu aus, dass das Drängeln zu einer physisch messbaren Angstreaktion führe. Dem stehe auch nicht entgegen, wenn das Drängeln innerhalb einer Ortschaft erfolge. Hier müsse allerdings besonders sorgfältig geprüft werden, ob die Einwirkung intensiv genug sei. Dies sei im vorliegenden Fall geschehen.

BVerfG vom 29.03.2007, Az. 2 BvR 932/06