Dreister Architekt
Ein Architekt wurde u.a. mit der Erschließung eines Neubaugebietes beauftragt. In diesem
Rahmen sollte er sämtliche Ingenieurleistungen für die Verkehrsanlagen erbringen. Eine
Kostenobergrenze wurde nicht vereinbart. Nachdem er schon einige Jahre mit diesem
Projekt betraut war, wollte er Dammschüttungen im Bereich der Neubaustraßen vornehmen.
Hiermit war der Auftraggeber nicht einverstanden und äußerte den Wunsch nach einer
weniger kostenintensiven Lösung, die mehr den Vorgaben des Entschließungsträgers
entspreche. Der Architekt weigerte sich, obwohl eine kostengünstigere Planung möglich
gewesen wäre. Er wurde sogar unverschämt und griff seinen Auftraggeber mit verbalen
Beleidigungen an. Daraufhin kündigte ihm dieser fristlos. Das Landgericht Mainz entschied,
dass die Kündigung unberechtigt sei. Hiergegen legte die Gemeinde Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Koblenz hob diese Entscheidung auf. Der Architekt könne nur für die
vorhergehenden Leistungen ein Honorar verlangen, nicht jedoch für die Leistungen, die er
noch gar nicht erbracht habe. Dies ergebe sich daraus, dass ein hinreichender
Kündigungsgrund vorgelegen habe. Der Architekt müsse nämlich auch den Wunsch nach
einer kostengünstigeren Erbringung berücksichtigen, wenn hierdurch keine Gefahren für Leib
und Leben entstehen würden.
OLG Koblenz vom 08.03.2007, 5 U 877/06