Ehrenrührige Äußerungen im Prozess als Kündigungsgrund

+++ Ehrenrührige Äußerungen im Prozess als Kündigungsgrund +++
LAG Köln – ArbG Aachen
08.05.2009
4 Sa 1396/08

Ehrenrührige Äußerungen im Prozess als Kündigungsgrund

Ehrenrührige Äußerungen eines Arbeitnehmers über die Geschäftsführer der Arbeitgeberin können auch dann einen Kündigungsgrund an sich darstellen, wenn sie in einem Rechtsstreit und zur Rechtsverfolgung abgegeben werden. Die Prozesssituation kann jedoch im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden.

BGB § 626