Eigenmächtige Entfernung eines Balkonschrankes durch WEG Eigentümer

Eigenmächtige Entfernung eines Balkonschrankes durch WEG Eigentümer

Ein Wohnungseigentümer entfernte einen auf seinem Balkon installierten Schrank und ersetzte ihn durch ein an der Seite befindliches Balkongitter . Er hatte zuvor keine Rücksprache mit den Eigentümern der übrigen Wohnungen im Haus gehalten. Dieser Schrank diente als Abstellraum. Er war vor der Entfernung mit dem Mauerwerk durch eine Verankerung an den Balkondecke verbunden gewesen. Das Landgericht Köln entschied, dass die anderen Eigentümer die Wiederaufstellung des Schrankes verlangen dürfen. Hiergegen legte der Eigentümer Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht Köln wies die Beschwerde zurück. Der Anspruch auf Aufstellung des ursprünglich installierten Schrankes ergebe sich aus § 1004 Abs. 1 BGB, §§ 15 Abs. 3, 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG. Es handele sich um eine bauliche Veränderung, welche die übrigen Eigentümer ohne ihre vorherige Zustimmung nicht haben hinnehmen müssten. Dies ergebe sich daraus, dass der Schrank mit dem Mauerwerk verbunden gewesen sei und es sich somit um Gemeinschaftseigentum gehandelt habe, welches durch die Entfernung dauerhaft umgestaltet worden sei. Dadurch sei nach den Feststellungen der Vorinstanz der optische Gesamteindruck der Fassade nachhaltig verändert worden.

OLG Köln vom 09.03.2006, 16 Wx 27/06