Gebäude als Garage und unzumutbare Störungen des Nachbarn
Ein Grundstückseigentümer errichtete neben seiner Terrasse ein Gebäude, welches zum
Abstellen eines PKW genutzt werden konnte. Die Wände und Türen bestanden aus einer
Glas- und Stahlkonstruktion. Diese zeichnete sich dadurch aus, dass sich in der Wand
normale Fenster sowie eine seitliche Schiebetüre zur Terrasse befanden. Die rückwärtige
Einfahrt befand sich in der Nähe der Terrasse vom Grundstücksnachbarn, der dort seinen
Schlafbereich eingerichtet hatte.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hob die erteilte Baugenehmigung auf.
Hierdurch werde gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW verstoßen, weil von der Nutzung dieser
Garage aufgrund der rückwärtigen Zufahrt eine unzumutbare Störung für den Nachbarn
ausgehe. Aufgrund der möglichen Nutzung handele es sich trotz der Glas- und
Stahlkonstruktion um eine Garage im Sinne dieses Gesetzes.
OVG NRW vom 20.06.2006, Az. 10 A 80/04