Schadensersatz für Gewerbetreibenden wegen Nichteintragung ins Telefonbuch
Der Betreiber eines Servicebüros beantragte bei der deutschen Telekom AG die Eintragung
seines neu aufgenommenen Gewerbebetriebes in das Telefonbuch. Infolge eines Versehens
erfolgte die Eintragung in das örtliche Telefonbuch erst ein Jahr später als vorgesehen. Die
Eintragung in das überörtliche Telefonbuch verlief reibungslos. Daraufhin machte die Firma
gegen die Telekom Schadensersatz wegen einer erlittenen Umsatzeinbuße geltend.
Das Oberlandesgericht Celle wies in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Klage ab. Ein
vertraglicher Anspruch gem. § 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB sei nicht ersichtlich. Ein Anspruch
aus § 823 Abs. 1 BGB scheitere daran, dass es an einem unmittelbaren Eingriff in den
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gefehlt habe. Die fehlende Eintrag habe
nicht direkt etwas mit dem Betrieb als solchem zu tun. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB,
§ 21 Abs. 3 TKV bestehe nicht, weil sich aus § 21 Abs. 3 TKV nicht der Anspruch auf
Eintragung in ein bestimmtes Telefonbuch ergebe. Das gelte vor allem dann, wenn die
Eintragung in ein weiteres Telefonbuch versehentlich unterblieben sei. Anders sei dies
womöglich dann, wenn der Geschäftskunde in die Eintragung in ein bestimmtes Telefonbuch
wolle und der gewünschte Eintrag absichtlich nicht vorgenommen worden sei.
OLG Celle vom 07.09.2006, Az. 8 U 99/06