Einsatz eines verdeckten Ermittlers zur Überführung von Straftäter
Ein Beschuldigter betäubte in seiner Wohnung auf Mallorca ein 15-jähriges Mädchen. Dieses verstarb infolge dessen. Nachfolgend konnte die Staatsanwaltschaft ihm dies nicht nachweisen, weil der Beschuldigte von Schweigerecht Gebrauch machte. Sie setzte daher auf den Beschuldigten mit Genehmigung des zuständigen Amtsgerichtes einen verdeckten Ermittler ein. Dieser besuchte ihn öfters in der Justizvollzugsanstalt. Für einen einwöchigen Hafturlaubes stellte ihm der verdeckte Ermittler seine Wohnung zur Verfügung. Dabei befragte er ihn eingehend und drängte unter Verweis auf das bestehende Vertrauensverhältnis zu wahrheitsgemäßen Angaben. Der Beschuldigte räumte u.a. seine Täterschaft ein. Die Gespräche wurden auf Tonband aufgezeichnet. Nachdem der Beschuldigte hierüber in Kenntnis gesetzt worden war, machte er bei einer förmlichen Vernehmung die gleichen Angaben. Vor der Vernehmung hatte ein Kriminalbeamter zu ihm gesagt, dass die Äußerungen gegenüber dem verdeckten Ermittler gerichtsverwertbar seien. In der Verhandlung vor dem Landgericht Wuppertal widersprach der Verteidiger erfolglos der Verwertung der Angaben. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer 8-jährigen Freiheitsstrafe. Hiergegen legte er Revision ein.
Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Landgerichtes Wuppertal auf. Zwar sei die Einsetzung des verdeckten Ermittlers unter diesen Umständen nach § 110a Abs. 1 Satz 4 StPO gerechtfertigt gewesen. Der verdeckte Ermittler dürfe auch das bestehende Vertrauensverhältnis ausnutzen, damit der Beschuldigte von sich aus Angaben über den Tatverlauf und seine Täterschaft mache. Allerdings dürfe er ihn nicht unter Ausnutzung dieses Vertrauensverhältnisses zu einer Aussage drängen oder ihm diese auf andere Weise insbesondere durch eine gezielte Befragung entlocken. Dies gelte besonders dann, wenn der Beschuldigte in der vorhergehenden Vernehmung von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht habe. Hierdurch werde nämlich gegen den strafprozessualen Grundsatz verstoßen, dass niemand verpflichtet sei, sich selbst zu belasten bzw. zu überführen. Die Missachtung dieses fundamentalen Rechtes wiege aufgrund der besonderen Belastung der Haftsituation sehr schwer. Aufgrund dessen dürfe seine Aussage vor dem verdeckten Ermittler nicht verwertet werden. Gleiches gelte für die Aussage im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung. Er musste aufgrund des Hinweises durch den Ermittler davon ausgehen, dass seine Angaben gegenüber dem verdeckten Ermittler ohnehin verwertbar gewesen wären.
BGH vom 26.07.2007, Az. 3 StR 104/07