Eigene Fachartikel: Baurecht (Serie 2)

Baurecht VI: Hätten Sie’s gewusst?

Wer was wissen muss und auch, wen er wiederum davon in Kenntnis setzen muss – dies ist nicht selten für den Ausgang juristischer Auseinandersetzungen von Bedeutung. Folgender Fall, bei dem es um den Selbsteinbau einer Solarheizanlage geht, ist dafür ein deutliches Beispiel:
Überall liest man von optimierter Energienutzung, Fördermitteln und neuen Gesetzen. Ein handwerklich durchschnittlich begabter und ökologisch motivierter Hauseigentümer wollte deshalb einen Bausatz zur Selbstmontage einer Solarheizanlage erwerben. Er schloss mit dem Verkäufer einen Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung, dass ihm Solarfördermittel gewährt werden würden. Er wollte diese Solaranlage selbst auf seinem Dach anbringen.
Der Verkäufer erklärte ihm, dass die Anlage auch von Laien montiert werden könnte. Eine entsprechend detaillierte Montageanleitung würde ihm zur Verfügung gestellt. Als der Eigentümer dann die Montageanleitung las, fand er zu seiner Überraschung den Hinweis, dass die Montage Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/Wasser-Installationshandwerk voraussetzte.
Daraufhin entsetzt, beantragte er keine Fördermittel und war vor allem auch nicht bereit, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen, da er sich arglistig getäuscht fühlte. Damit wiederum war der Verkäufer nicht einverstanden und bestand auf der Bezahlung. Den folgenden Prozess verlor er aber in allen drei Instanzen.
Der BGH stellte fest, dass zwar keine arglistige Täuschung in Betracht käme, da es allgemein bekannt sei, dass die Montage einer Solaranlage handwerkliche Fähigkeiten voraussetze. Allerdings war die Vertragsbedingung, dass Fördergelder bewilligt werden würden, nicht eingetreten.
Auch wenn dies zwar eigentlich nicht der Verkäufer, sondern der Kunde zu verantworten hatte, dürfe es diesem aber nicht vorgeworfen werden. Denn er hätte erst später, nach Abschluss des Vertrages inklusive der Bedingung erfahren, dass für die Montage Fachkenntnisse erforderlich seien. Der Verkäufer hätte ihm dies aufgrund seiner vorvertraglichen Aufklärungspflicht mitteilen müssen – selbst dann, wenn er seinerseits der irrigen Auffassung war, dass solche Fachkenntnisse nicht erforderlich seien (1).

INFO:
(1) BGH Urteil vom 13.06.2007, AZ VIII ZR 236/06

Der Autor Christian Jacobi ist
Rechtsanwalt in der Eberbacher
Kanzlei Dr. Jacobi und Kollegen.

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