Erstattung von Reisekosten bei einem Mitglied des Betriebsrates
Ein Verein betrieb in Frankfurt am Main und Umgebung eine Reihe von Einrichtungen. Er hatte einen elfköpfigen Betriebsrat, der bislang immer Donnerstags seine Sitzungen hatte. Nachdem der Sitzungstag auf Montags zwischen 14.00 Uhr und 16.00 Uhr geändert worden war, widersprach dem der Arbeitgeber. Dieser wies darauf hin, dass der Termin außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit eines Mitgliedes des Betriebsrates liegt. Er sehe nicht ein, weshalb er aus diesem Grunde dem betreffenden Betriebsratsmitglied die Fahrtkosten ersetzen sowie ein Tagesgeld von in Höhe von 6,- Euro pro Tag zahlen soll. Von daher zahlte er diese Beträge einfach nicht mehr. Hiergegen gingen sowohl der Betriebsrat als auch das betroffene Mitglied des Betriebsrates gerichtlich vor. Sie verwiesen u.a. darauf, dass die Sitzungen nunmehr innerhalb der üblichen Arbeitszeit sowie innerhalb der persönlichen Arbeitszeit der meisten Betriebsratsmitglieder stattfinden. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main wies den Antrag auf Erstattung der Kosten ab. Das im Wege der Beschwerde angerufene hessische Landesarbeitsgericht entsprach hingegen diesem Begehren. Hiergegen legte der Arbeitgeber Rechtsbeschwerde ein.
Das Bundesarbeitsgericht wies die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers zurück. Sie sei unbegründet, weil der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG dem betroffenen Mitglied des Betriebsrates sowohl zur Erstattung der Fahrtkosten, als auch zur Zahlung des Tagesgeldes verpflichtet sei. Nach dieser Vorschrift müsse der Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied alle Kosten erstatten, die für eine sachgerechte Wahrnehmung der Interessen erforderlich seien. Hierzu gehöre auch die Teilnahme an den Sitzungen. Das gelte auch dann, wenn diese außerhalb der persönlichen Arbeitszeit stattfinden würden. Schließlich müsse das betreffende Mitglied ja gleichwohl an den Sitzungen teilnehmen. Das gelte auch dann, wenn der Vorsitzende bei der Terminierung nicht hinreichend auf die Belange des Betriebes Rücksicht nehme.
BAG vom 16.01.2008, 7 ABR 71/06