Ersatz von Kosten durch heimliche Videoüberwachung sowie Detektivkosten
Der Inhaber eines kleinen Bioladens fertigte von einer Kassierein heimlich Videoaufnahmen
an, weil diese sich zuvor des Diebstahls verdächtig gemacht habe. Das ergebe sich daraus,
dass vor dem Einsatz der Videokamera der erzielte Warenumsatz nicht zu den Einnahmen
gepasst habe. Der Inhaber des Bioladens behauptete nunmehr, dass sich aufgrund der
heimlich durchgeführten Videoaufnahmen der Diebstahlsverdacht erhärtet habe und daher
zudem der Einsatz eines Detektivs gerechtfertigt gewesen sei. Der Arbeitgeber verlangte
nunmehr, dass die Mitarbeiterin ihm die Kosten für die Videoüberwachung und den
Detektiveinsatz ersetzen solle. Das Arbeitsgericht Aachen wies die Klage ab. Hiergegen
legte der Arbeitgeber Berufung ein.
Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Berufung des Arbeitgebers zurück. Er könne weder
den Ersatz der Detektivkosten, noch der Videoüberwachungskosten verlangen. Diese
Maßnahmen wären nämlich nur dann zulässig, wenn bereits vorher der konkrete Tatverdacht
bezüglich eines Diebstahls der jeweiligen Mitarbeiterin bestanden hätte. Ansonsten werde
insbesondere durch die heimliche Videoüberwachung das allgemeine Persönlichkeitsrecht
des Arbeitnehmers verletzt. Im vorliegenden Fall habe kein hinreichend konkreter
Tatverdacht vorgelegen, sondern lediglich ein unspezifischer Generalverdacht. Diese ergebe
sich daraus, dass der Arbeitgeber nicht einmal Angaben zur Warenfehlmenge gemacht
habe. Von daher dürften die Ergebnisse der Videoüberwachung nicht verwertet werden.
Darüber hinaus ergebe sich nach den Feststellungen des Gerichtes nicht einmal aus der durchgeführten Videoüberwachung, dass die Mitarbeiterin eine strafbare Handlung
begangen habe.
LAG Köln vom 29.09.2006, 4 Sa 772/06