Schadensersatz für entgangenes Trinkgeld einer Briefzustellerin
Eine Briefzustellerin erhielt eine fristlose Kündigung, weil gegen sie der dringende Verdacht der Arbeitszeitmanipulation bestand. Hiergegen ging sie erfolgreich im Wege der Kündigungsschutzklage vor. Während des Verfahrens stellte sich nämlich heraus, dass der Vorwurf unberechtigt war. Die Postbedienstete verlangte nunmehr Ersatz für das während der Weihnachtszeit entgangene Trinkgeld, weil sie in diesem Zeitraum wegen der fristlosen Kündigung nicht in ihrem Zustellbezirk unterwegs sein konnte. Aus diesem Grunde sei für sie ein Schaden in Höhe von 1.200,- Euro entstanden. Das Arbeitsgericht Hamburg wies ihre Klage ab. Hiergegen legte sie Berufung ein.
Das Landearbeitsgericht Hamburg wies die Berufung der Briefzustellerin zurück. Weil Trinkgelder nicht zum festen Arbeitsentgelt gehörten, komme nur ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzuges nach § 280 Abs. 1 BGB in Betracht. Dies setze neben einer unwirksamen Kündigung als einer Pflichtverletzung auch ein Verschulden des Arbeitgebers voraus. Dem Arbeitgeber könne hier jedoch kein fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden, weil er nicht seine Sorgfaltspflichten verletzt habe. Er habe nämlich nach den Feststellungen des Gerichtes nicht erkennen können, dass die Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung in Wirklichkeit gar nicht vorgelegen hätten. Der Arbeitgeber habe insbesondere alles Erforderliche getan, um den Sachverhalt aufzuklären.
LAG Hamburg vom 13.02.2008, 5 Sa 69/07