Unverhältnismäßigkeit Mängelbeseitigung bei unimprägnierten Gipsbetonplatten

Unverhältnismäßigkeit Mängelbeseitigung bei unimprägnierten Gipsbetonplatten

Ein Bauherr beauftragte eine Firma mit der Ausführung von Trockenbauarbeiten. Nach dem Inhalt des Leistungsverzeichnisses sollten WC-Trennwände aus beidseitig doppelt beplankten imprägnierten Gipskartonplatten hergestellt werden. Der Unternehmer verwendete jedoch bei der Ausführung je Wandseite eine imprägnierte und unimprägnierte Gipsbetonplatte. Nachdem der Auftraggeber dies anlässlich eines Wasserschadens nach der Abnahme festgestellt hatte, verlangte er Nachbesserung. Der Unternehmer weigerte sich, weil der Aufwand für die Nachbesserung unverhältnismäßig hoch sei. Das Landgericht München I wies die Klage des Bauherrn hinsichtlich der Nachbesserung ab. Das hiergegen angerufene Oberlandesgericht München wies die Berufung zurück. Eine Nachbesserung sei unverhältnismäßig, weil die Verwendung von unimprägnierten Trennwänden den anerkannten Regeln der Technik entspreche. Darüber hinaus habe der Unternehmer nicht vorsätzlich gehandelt.

Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf. Die Unverhältnismäßigkeit sei in aller Regel nur dann anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenüberstehe. Habe der Besteller objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages, könne ihm der Unternehmerregelmäßig die Nachbesserung wegen hoher Kosten der Mängelbeseitigung nicht verweigern. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit sei nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäßer Vertragserfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstelle. Von Bedeutung bei der gebotenen Abwägung sei auch, ob und in welchem Ausmaß der Unternehmer den Mangel verschuldet habe. Das objektive Interesse des Bauherrn dürfe nicht mit dem Argument verneint werden, dass die Ausführung den anerkannten Regeln der Technik entspreche. Zu berücksichtigen sei, dass der Bauherr eine höherwertige Ausführung gewollt habe, was auch objektiv berechtigt gewesen sei. Für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit müsse geklärt werden, was für ein Verschuldensgrad hinsichtlich der Fahrlässigkeit vorgelegen habe. Es müsse von einer groben Fahrlässigkeit ausgegangen werden.

BGH vom 10.04.2008, VII ZR 214/06