Aktuelles: Baurecht

Unverhältnismäßigkeit Mängelbeseitigung bei unimprägnierten Gipsbetonplatten

Unverhältnismäßigkeit Mängelbeseitigung bei unimprägnierten Gipsbetonplatten

Ein Bauherr beauftragte eine Firma mit der Ausführung von Trockenbauarbeiten. Nach dem Inhalt des Leistungsverzeichnisses sollten WC-Trennwände aus beidseitig doppelt beplankten imprägnierten Gipskartonplatten hergestellt werden. Der Unternehmer verwendete jedoch bei der Ausführung je Wandseite eine imprägnierte und unimprägnierte Gipsbetonplatte. Nachdem der Auftraggeber dies anlässlich eines Wasserschadens nach der Abnahme festgestellt hatte, verlangte er Nachbesserung. Der Unternehmer weigerte sich, weil der Aufwand für die Nachbesserung unverhältnismäßig hoch sei. Das Landgericht München I wies die Klage des Bauherrn hinsichtlich der Nachbesserung ab. Das hiergegen angerufene Oberlandesgericht München wies die Berufung zurück. Eine Nachbesserung sei unverhältnismäßig, weil die Verwendung von unimprägnierten Trennwänden den anerkannten Regeln der Technik entspreche. Darüber hinaus habe der Unternehmer nicht vorsätzlich gehandelt.

Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf. Die Unverhältnismäßigkeit sei in aller Regel nur dann anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenüberstehe. Habe der Besteller objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages, könne ihm der Unternehmerregelmäßig die Nachbesserung wegen hoher Kosten der Mängelbeseitigung nicht verweigern. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit sei nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäßer Vertragserfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstelle. Von Bedeutung bei der gebotenen Abwägung sei auch, ob und in welchem Ausmaß der Unternehmer den Mangel verschuldet habe. Das objektive Interesse des Bauherrn dürfe nicht mit dem Argument verneint werden, dass die Ausführung den anerkannten Regeln der Technik entspreche. Zu berücksichtigen sei, dass der Bauherr eine höherwertige Ausführung gewollt habe, was auch objektiv berechtigt gewesen sei. Für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit müsse geklärt werden, was für ein Verschuldensgrad hinsichtlich der Fahrlässigkeit vorgelegen habe. Es müsse von einer groben Fahrlässigkeit ausgegangen werden.

BGH vom 10.04.2008, VII ZR 214/06

Vielen Dank für Ihr Interesse

Löst diese kleine Publikation Ihr Problem zu 100%? Mit welcher Strategie werden Sie den größten Erfolg haben? Brauchen Sie weiteren Rat? Schicken Sie uns nachfolgendes Formular und wir melden uns bei Ihnen, um Ihnen bestmöglichst zu helfen.






    Der Formularversand erfordert Javascript. Bitte aktivieren Sie Javascript in Ihrem Browser.

    Bitte füllen Sie alle mit * markierten Felder aus, damit wir Ihre Anfrage bearbeiten können.

    Nachname, Vorname *:

    Straße, Hausnummer *:

    PLZ, Ort *:

    Telefonnummer *:

    Abfrage zum Spamschutz *:

    Ich bitte um eine Erstberatung unter oben genannter Telefonnummer und Ihren Anruf.

    Zustimmung Datenverarbeitung *:

    Ich habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen. Ich stimme zu, dass meine Angaben und Daten zur Beantwortung meiner Anfrage elektronisch erhoben und gespeichert werden.

    Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an kontakt@kanzlei-jacobi.de widerrufen.

    Datenschutz & Haftung: Bitte beachten Sie, dass die Kontaktaufnahme per E-Mail oder per Formular keinen Schutz persönlicher oder vertraulicher Daten gewährleistet. Wir können keine Haftung für einen etwaigen Datenverlust übernehmen.

    Seite teilen