Explodierende Limonadenflasche

Explodierende Limonadenflasche

Ein Kunde hielt sich in einem Supermarkt auf, um dort Einkäufe zu erledigen. Als er sich im
Bereich der offen gelagerten Erfrischungsgetränke aufhielt, explodieren plötzlich zwei
Limonadenflaschen. Dadurch wurde der Kunde schwer verletzt und konnte vorübergehend
seinen Beruf nicht mehr ausüben. Er war infolgedessen auf Lohnfortzahlung durch seinen
Arbeitgeber angewiesen. Der Hersteller wurde verurteilt, dem Arbeitgeber den dadurch
entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Kunde verlangte nunmehr von dem Händler ein
angemessenes Schmerzensgeld sowie Schadensersatz für die Eigenbeteiligung. Zum
Zeitpunkt des Explosion herrschte in dem Geschäft eine Temperatur von 25 – 30 Grad
Celsius. Eine solche spontane Explosion tritt normalerweise nur dann auf, wenn die Flasche
durch nicht erkennbare Mikrorisse beschädigt worden ist. Das Risiko einer Explosion wäre
etwas geringer gewesen, wenn die kohlensäurehaltige Getränke gekühlt worden wären.

Der Bundesgerichtshof entschied übereinstimmend mit den Vorinstanzen, dass der
Einzelhändler an den Kunden weder Schadensersatz, noch Schmerzensgeld zu zahlen
braucht. Hierfür müsste der Einzelhändler die ihm nach § 823 BGB obliegenden
Verkehrssicherungspflichten verletzt haben. Hiervon sei nicht auszugehen. Ein Einzelhändler
sei nicht verpflichtet, den Kunden vor jeder Gefahr zu schützen. Er brauche nur diejenigen
Maßnahmen zu ergreifen, welche vor voraussehbaren Schädigungen schützen würden.
Diese Maßnahmen müssten notwendig und zumutbar sein. Der Einzelhändler brauche
normalerweise nicht mit der Explosion einer kohlensäurehaltigen Flasche zu rechnen. Er
könne dies auch nicht voraussehen, weil die feinen Risse nicht für ihn erkennbar seien. Der
Zustand einer Flasche falle in den Verantwortungsbereich des Herstellers. Die Kühlung der
Flaschen sei aufgrund des damit einhergehenden Aufwandes für den Einzelhändler nicht
zumutbar.

BGH vom 31.10.2006, Az. VI ZR 223/05